Verordnung zur Ausgestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011

 

§ 4   Gestattungen

 

1)

Der Antrag auf  Gestattung des Besuches einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 des Hessischen Schulgesetzes örtlich zuständigen Schule ist über die örtlich zuständige Schule an das zuständige Staatliche Schulamt zu richten. Dieses klärt die Aufnahmekapazität der anderen Schule, prüft das Vorliegen eines wichtigen Grundes und stellt das Benehmen mit dem Schulträger her.

 

2)

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

 

1. die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur 

    unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist,

 

2. der Besuch einer anderen Schule der oder dem Schulpflichtigen

    die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeits-

    verhältnisses erheblich erleichtern würde,

 

3. gewichtige pädagogische Gründe hierfür sprechen oder

 

4. besondere soziale Umstände vorliegen

 

 

Anmerkung:

Gestattungsanträge im Zusammenhang mit der Schulanmeldung für die erste Klasse müssen bis Mitte Januar der zuständigen Schule vorliegen.